Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 32 Einfuhrdokumente

Stand: 06.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-1 (1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:

1.
die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und,
2.
wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist,
a)
ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38,
b)
ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36,
c)
eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung,
d)
eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.

Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-2 (2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-3 (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.

§ 31 § 33