Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 32 Einfuhrdokumente
Stand: 06.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-1 (1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind:
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-2 (2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/32#abs-3 (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen.